Volt sagt NEIN zu den Mietrechtsveränderungen

Ende 2022 lebten mehr als 60% der 2,4 Millionen Haushalte in der Schweiz in Miet- oder Genossenschaftswohnungen - Tendenz steigend. Die beiden aktuellen Vorlagen zum Mietrecht  wollen den Mieter:innenschutz dieser Mehrheit signifikant einschränken, ohne dass dies zu einer nennenswerten Verbesserung des Wohnungsmarkts führen würde. Während die erste Vorlage es Eigentümer:innen erleichtern würde, Eigenbedarf geltend zu machen, zielt die zweite Vorlage auf strengere Regelungen für die Untermiete ab

27. Okt 2024
Farbenfrohe Reihe von skandinavischen Reihenhausfassaden

Die Mietlandschaft in der Schweiz reflektiert die Lebensrealität eines grossen Teils der Bevölkerung. Während überall sonst in Europa die Hausbesitzer:innen die Mehrheit ausmachen, leben hier über 60% der Haushalte in Miet- oder Genossenschaftswohnungen. Somit hat der Mieter:innenschutz eine hohe Bedeutung. In einem angespannten Wohnungsmarkt ist es entscheidend, die Balance zwischen den Interessen der Mietenden und den Vermietenden zu wahren. Doch die beiden neuen Vorlagen zum Mietrecht drohen wichtige Schutzmechanismen für Mieter:innen zu lockern.

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Der Eigenbedarf ist dazu da, dass Eigentümer:innen eine vermietete Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit bei Bedarf rasch für sich selbst nutzen und das Mietverhältnis beenden können. Das tritt meistens in einem von drei Fällen ein:

  1. Erstens darf beim Kauf einer Immobilie die/der neue Eigentümer:in mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten bei Wohnungen und sechs Monaten bei Geschäftsräumen kündigen – auch wenn der bestehende Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist vorsieht. 

  2. Zweitens dürfen Eigentümer:innen bei Eigenbedarf auch während der dreijährigen Sperrfrist kündigen, die nach einem Rechtsstreit mit der Mieter:innenschaft gelten kann. 

  3. Drittens spielt der Eigenbedarf im Zusammenhang mit der sogenannten Mieterstreckung bei Härtefällen eine Rolle. Diese ermöglicht es Mieter:innen, nach einer Kündigung länger in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen zu bleiben.

Die Vorlage sieht vor, dass Eigentümer:innen den Eigenbedarf einfacher geltend machen können, indem der Nachweis der Dringlichkeit gelockert wird. Künftig soll es genügen, einen “bedeutenden und aktuellen” Eigenbedarf, anstatt eines "dringenden", nachweisen zu müssen.

Volt sieht die Änderungen zum Eigenbedarf kritisch. Wir erkennen an, dass Eigentümer:innen das Recht haben, ihre Immobilien selbst zu nutzen; Doch das geplante Gesetz geht zu weit und schwächt den Kündigungsschutz für Mieter:innen zu stark ab. Eine der grössten Gefahren besteht darin, dass Mieter:innen in Zeiten knappen Wohnraums schneller und leichter ihre Wohnung verlieren können, was insbesondere einkommensschwache Haushalte existenziell bedrohen könnte. Auch für Unternehmen stellt diese Vorlage eine Gefahr dar, da sie sich vor allem beim Eigentümer:innenwechsel nicht auf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist verlassen können, sondern plötzlich innerhalb von 6 Monaten neue Geschäftsräumlichkeiten suchen müssen. Besonders in Ballungsgebieten, in denen bezahlbarer Wohnraum ohnehin rar ist und Menschen mit niedrigem Einkommen sowie kleinere Unternehmen ohnehin schon verdrängt werden, würde diese Lockerung des Mieter:innenschutzes die Situation weiter verschärfen.

Anpassungen bei der Untermiete

Nach der neuen Regelung müssen Mieter:innen schriftliche Gesuche einreichen und eine qualifizierte Zustimmung der Vermieter:innen einholen, um ihre Wohnung oder Teile davon, wie beispielsweise ein WG-Zimmer, untervermieten zu dürfen. Auch sollen zudem Untermieten, die länger als zwei Jahre dauern, pauschal abgelehnt werden dürfen. Verstösst die mietende Person gegen die Pflichten zur Untermiete, hat die vermietende Person das Recht, eine schriftliche Mahnung auszusprechen. Bleibt diese ohne Erfolg, kann der Mietvertrag mit der/dem Hauptmieter:in mit einer Frist von 30 Tagen aufgelöst werden.

Die Untermiete ist in unseren Augen ein wichtiges Instrument, das vielen Mieter:innen  eine flexible Anpassung an ihre Lebensumstände ermöglicht; sei es während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts oder zum gemeinschaftlichen Wohnen mit Mitbewohner:innen. Gerade in den immer teureren Städten ist das heute ein wichtiges Instrument, um eine bezahlbare Wohnung behalten zu können. Während Volt einige Massnahmen wie die Verschriftlichung unterstützen und sehen, dass gerade in den Städten dringend etwas gegen die AirBnB Krise unternommen werden muss, stellt sich die ganze Vorlage vor allem durch die drakonische Kündigungsfrist von 30 Tagen nach erfolgloser Mahnung durch die/den Vermietenden ins Abseits. Wir sehen nicht, wie diese Vorlage die Probleme adressiert, sondern sie eher noch verschärft.

Position von Volt

Beide Vorlagen stellen aus unserer Sicht keine tragfähigen Lösungen für die Herausforderungen des Schweizer Wohnungsmarkts dar. Sie vereinfachen eine Minderung des Wohnungsangebots und den Wechsel von Mieter:innen, was beides die ohnehin schon steigenden Mietpreise weiter nach oben treibt. Sie bieten selbst für Vermietende nur scheinheilige Lösungen konkreter Probleme an und schwächen den Schutz vieler Menschen und KMUs.  Volt plädiert daher für ein entschiedenes NEIN zu beiden Gesetzesvorlagen am 24. November 2024.

Quellen

Die reiche Schweiz – ein Mieterland, SwissInfo
Mietwohnungen, Bundesamt für Statistik
Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs, ch.ch
Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs, admin.ch
Miete: Untermiete, ch.ch