Unterstütze jetzt die Familienzeit-Initiative

Beim Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub schneidet die Schweiz im OECD-Vergleich miserabel ab – nur Israel, Mexiko und die USA haben einen noch schlechteren Score. Mit der Familienzeit-Initiative wollen wir das ändern: Frischgebackene Eltern sollen neu 18 Wochen Elternzeit pro Person erhalten. Unterschreib jetzt und bringe die Schweiz in Sachen Familienzeit ins 21. Jahrhundert!

Unterstütze jetzt die Familienzeit-Initiative

Blauer Hintergrund mit dem Schriftzug

Die Schweiz ist Schlusslicht

OECD Statistik über Vater- und Mutterzeit: Ein Balkendiagramm mit der Anzahl Wochen, mit der Schweiz am rechten Rand auf dem 4. letzten Platz hinter Israel, Mexiko und den USA. Die Schweiz ist farblich und mit einem Pfeil markiert.

Nach der Geburt eines Kindes hat die Mutter in der Schweiz Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, der Vater seit 2021 auf zwei Wochen. Im Vergleich zur OECD und allen vergleichbaren europäischen Ländern schneidet die Schweiz mit dieser Regelung schlecht ab.

In der EU stehen jedem Elternteil mindestens zwei Monate zu, der OECD-Standard liegt sogar bei 25 Wochen für die Mutter und 13 Wochen für das andere Elternteil. Weitere 27 Wochen können frei zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden. Im OECD-Vergleich schneiden nur Israel, Mexiko und die USA schlechter ab. Aufgrund des geringen Anspruchs auf Elternzeit und der ungleichen Aufteilung familiärer Pflichten zwischen Vater und Mutter wurde die Schweiz bereits mehrfach vom UNO-Menschenrechtsrat kritisiert.

18 Wochen Familienzeit pro Elternteil

Das Bild zeigt eine vierköpfige Familie, die einen sonnigen Tag in einem Park geniesst. Die Eltern sitzen auf einer Decke und die Kinder spielen in der Nähe. Im Hintergrund befinden sich mehrere andere Personen, die den Park geniessen. Der Park ist üppig und grün, mit hohen Bäumen, die Schatten spenden.

Die Initiative fordert eine gleich lange Familienzeit von jeweils 18 Wochen pro Elternteil. Diese Zeit soll nicht zwischen den Elternteilen übertragbar sein und maximal ein Viertel der Zeit soll gleichzeitig bezogen werden dürfen. Das bedeutet, dass die beiden Elternteile maximal 4,5 Wochen gleichzeitig zu Hause bleiben können und sich in den restlichen Wochen abwechseln müssen. Bestehende Rechte wie der Mutterschutz und das achtwöchige Arbeitsverbot für die Mutter sowie der Mutterschaftsurlaub bleiben garantiert.

Mindestens 80% des Lohns

Eine Hand, die alle sechs verschiedenen Schweizer Banknoten gefächert in einer Hand hält

Jedem Elternteil steht eine Entschädigung in derselben Höhe wie im Militär- oder Zivildienst zu, das sind 80 %. Für Eltern mit niedrigem Einkommen sollen 100 % des Erwerbsausfalls gedeckt werden.

Die Finanzierung soll über eine neue Elternschaftsversicherung erfolgen, die für Teile der Bevölkerung verpflichtend sein soll, oder über eine allgemeine Erhöhung der Erwerbsersatzordnung (EO) von 0,5 auf 0,75 %.

Unsere Position dazu

Violettes Volt Logo mit den EU Sternen

Wir von Volt fordern die Einführung einer Elternzeit in ganz Europa. Die Familienzeit-Initiative deckt dieses Ziel für die Schweiz sehr gut ab. Diverse Studien zeigen, dass eine Elternzeit massive Vorteile für Kinder, Eltern und die Gesellschaft als Ganzes bringt. Daher sind wir sehr glücklich, dieses Projekt unterstützen zu können.

Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative «Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)»

Art. 41 Abs. 2

2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

Art. 110a Elternzeit

1 Der Bund schafft eine angemessene und entschädigte Elternzeit.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Elternzeit dient dem Kindeswohl und der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, indem sie insbesondere die Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht.
b. Beiden Elternteilen steht gleich viel Elternzeit zu; sie ist nicht übertragbar und ihr Bezug erfolgt grundsätzlich alternierend; nicht mehr als ein Viertel kann gleichzeitig bezogen werden, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen; die Dauer der Elternzeit pro Elternteil darf nicht kürzer sein als die Dauer der Ausrichtung der altrechtlichen Mutterschaftsentschädigung.
c. Die Mindesthöhe und die Finanzierung der Entschädigung richten sich nach den Grundsätzen der Entschädigung für Militär- oder Zivildienstleistende; die Entschädigung steigt dabei schrittweise bis auf 100 Prozent für die niedrigsten Löhne.
d. Der Bezug von Elternzeit darf nicht zu arbeits- oder personalrechtlichen Nachteilen führen.

Art. 116 Sachüberschrif, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 Familienzulagen und Elternschaftsversicherung

3 Zur Entschädigung der Elternzeit nach Artikel 110a richtet er [der Bund] eine Elternschaftsversicherung ein. …

4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Art. 197 Ziff. 172 17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 41 Abs. 2 (Elternschaft), 110a (Elternzeit) und 116 Abs. 3 erster Satz und 4 (Elternschaftsversicherung)

1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 41 Absatz 2, 110a und 116 Absätze 3 erster Satz und 4 spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

2 Für die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt die Elternzeit pro Elternteil 18 Wochen.

3 Die bisherige Kompetenz des Bundes im Bereich der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils bleibt bis zum Inkrafttreten der Regelung über die Elternzeit und die Elternschaftsversicherung bestehen.